Beleg, Nachweis, Beweis, Hinweis, Anhaltspunkt, Indiz, Evidenzgrundlage, Datenlage, Faktenbasis, Beweislage
Evidenz - Klarheit - Deutlichkeit - Offenheit - Unübersehbarkeit - Unverkennbarkeit - Augenscheinlichkeit - Einleuchtendheit
Offenkundigkeit bezeichnet den Zustand, dass eine Tatsache so eindeutig, allgemein bekannt oder unmittelbar einleuchtend ist, dass sie keiner weiteren Beweiserhebung oder ausführlichen Begründung mehr bedarf. Im juristischen Kontext spricht man von offenkundigen Tatsachen, wenn ein Gericht bestimmte Umstände ohne Beweisaufnahme zugrunde legen darf, weil sie jedermann zugänglich, allgemein bekannt oder aus allgemein verlässlichen Quellen ersichtlich sind. Auch im alltäglichen Sprachgebrauch meint Offenkundigkeit die offensichtliche, klar erkennbare Beschaffenheit eines Sachverhalts, der sich geradezu aufdrängt und vernünftigerweise nicht ernsthaft bestritten werden kann.